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   BSG, 21.01.2013 - B 5 R 430/12 B   

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BSG, 21.01.2013 - B 5 R 430/12 B (https://dejure.org/2013,2301)
BSG, Entscheidung vom 21.01.2013 - B 5 R 430/12 B (https://dejure.org/2013,2301)
BSG, Entscheidung vom 21. Januar 2013 - B 5 R 430/12 B (https://dejure.org/2013,2301)
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  • BSG, 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH

    Prozesskostenhilfe bei Nichtzulassungsbeschwerden

    Auszug aus BSG, 21.01.2013 - B 5 R 430/12 B
    Denn PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die daher ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (vgl Senatsbeschluss vom 23.2.2012 - B 5 R 38/11 BH - BeckRS 2012, 68121, RdNr 3; BSG SozR 4-1500 § 73a Nr. 2 RdNr 3).

    Denn nach der - verfassungsrechtlich gebilligten - ständigen Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl die Nachweise bei BSG SozR 4-1500 § 73a Nr. 2 RdNr 3) existiert im PKH-Verfahren ein - über die unmittelbare Erfolgsaussicht des konkret angestrebten Rechtsmittels hinaus - erweiterter Beurteilungsspielraum, der es erlaubt, eine öffentlich-rechtliche Unterstützung bei der Beschreitung des Rechtsweges auch dann zu verweigern, wenn der Antragsteller in der Sache letztlich ohne Erfolg bleiben muss (BSG Beschluss vom 9.5.2007 - B 12 KR 1/07 B - Juris RdNr 3).

    Soweit der 1. Senat des BSG (SozR 4-1500 § 73a Nr. 2 RdNr 4 f) bei Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers eine Ausnahme von diesem Grundsatz für geboten hält, gilt auch dies jedenfalls dann nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache offensichtlich haltlos ist.

  • BSG, 29.07.2005 - B 7a AL 162/05 B

    Prozessunfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren, Verbindung oder Trennung von

    Auszug aus BSG, 21.01.2013 - B 5 R 430/12 B
    Denn der Rechtsbehelf eines Beteiligten, der sich ua dagegen wendet, er sei in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessunfähig (bzw prozessfähig) behandelt worden, ist unabhängig davon zulässig, ob die Voraussetzungen festgestellt werden können, die für die Prozessfähigkeit erforderlich sind (vgl BSG Beschlüsse vom 29.7.2005 - B 7a AL 162/05 B - Juris RdNr 5, vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1, RdNr 6 und vom 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 32 S 63; ebenso BGH Urteil vom 4.11.1999 - III ZR 306/98 - BGHZ 143, 122, 123).

    Dies gilt auch für das vorgelagerte Prozesskostenhilfeverfahren (BSG Beschluss vom 29.7.2005 - B 7a AL 162/05 B - Juris RdNr 5).

    In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, wie die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mit Verfahren umzugehen haben, in denen die (partielle) Prozessunfähigkeit eines Beteiligten erwiesen oder zumindest zweifelhaft ist (vgl zB BSG Beschluss vom 29.7.2005 - B 7a AL 162/05 B - Juris RdNr 5; BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 32; BSGE 5, 176, 178 f).

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 21.01.2013 - B 5 R 430/12 B
    Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70).

    Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 mwN).

  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 216/02 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BSG, 21.01.2013 - B 5 R 430/12 B
    Denn der Rechtsbehelf eines Beteiligten, der sich ua dagegen wendet, er sei in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessunfähig (bzw prozessfähig) behandelt worden, ist unabhängig davon zulässig, ob die Voraussetzungen festgestellt werden können, die für die Prozessfähigkeit erforderlich sind (vgl BSG Beschlüsse vom 29.7.2005 - B 7a AL 162/05 B - Juris RdNr 5, vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1, RdNr 6 und vom 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 32 S 63; ebenso BGH Urteil vom 4.11.1999 - III ZR 306/98 - BGHZ 143, 122, 123).

    In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, wie die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mit Verfahren umzugehen haben, in denen die (partielle) Prozessunfähigkeit eines Beteiligten erwiesen oder zumindest zweifelhaft ist (vgl zB BSG Beschluss vom 29.7.2005 - B 7a AL 162/05 B - Juris RdNr 5; BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 32; BSGE 5, 176, 178 f).

  • BSG, 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 21.01.2013 - B 5 R 430/12 B
    Denn der Rechtsbehelf eines Beteiligten, der sich ua dagegen wendet, er sei in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessunfähig (bzw prozessfähig) behandelt worden, ist unabhängig davon zulässig, ob die Voraussetzungen festgestellt werden können, die für die Prozessfähigkeit erforderlich sind (vgl BSG Beschlüsse vom 29.7.2005 - B 7a AL 162/05 B - Juris RdNr 5, vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1, RdNr 6 und vom 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 32 S 63; ebenso BGH Urteil vom 4.11.1999 - III ZR 306/98 - BGHZ 143, 122, 123).

    In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, wie die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mit Verfahren umzugehen haben, in denen die (partielle) Prozessunfähigkeit eines Beteiligten erwiesen oder zumindest zweifelhaft ist (vgl zB BSG Beschluss vom 29.7.2005 - B 7a AL 162/05 B - Juris RdNr 5; BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 32; BSGE 5, 176, 178 f).

  • BSG, 09.05.2007 - B 12 KR 1/07 B

    Mangelnde Erfolgsaussicht in der Sache, Verweigerung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BSG, 21.01.2013 - B 5 R 430/12 B
    Denn nach der - verfassungsrechtlich gebilligten - ständigen Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl die Nachweise bei BSG SozR 4-1500 § 73a Nr. 2 RdNr 3) existiert im PKH-Verfahren ein - über die unmittelbare Erfolgsaussicht des konkret angestrebten Rechtsmittels hinaus - erweiterter Beurteilungsspielraum, der es erlaubt, eine öffentlich-rechtliche Unterstützung bei der Beschreitung des Rechtsweges auch dann zu verweigern, wenn der Antragsteller in der Sache letztlich ohne Erfolg bleiben muss (BSG Beschluss vom 9.5.2007 - B 12 KR 1/07 B - Juris RdNr 3).

    Zumindest bei Verfahrensfehlern ist daher grundsätzlich nicht nur auf die unmittelbare Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde abzustellen, sondern auch darauf, ob die Rechtsverfolgung insgesamt Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl BSG Beschlüsse vom 23.1.1998 - B 13 RJ 261/97 B - Juris RdNr 8 und vom 9.5.2007 - B 12 KR 1/07 B - Juris RdNr 3).

  • LSG Hamburg, 24.07.2012 - L 3 R 150/10
    Auszug aus BSG, 21.01.2013 - B 5 R 430/12 B
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Juli 2012 - L 3 R 150/10 - wird als unzulässig verworfen.

    Gründe: 1 Mit Urteil vom 24.7.2012 (L 3 R 150/10) hat das LSG Hamburg die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hamburg vom 29.11.2010 zurückgewiesen, weil er "aufgrund der maßlosen Inanspruchnahme der Gerichte mit Verfahren", die "mit der Beendigung seiner Tätigkeit beim N. , seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit und dem Begehren nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit" zusammenhängen, "partiell prozessunfähig" und die Klage deshalb unzulässig sei.

  • BSG, 23.02.2012 - B 5 R 38/11 BH
    Auszug aus BSG, 21.01.2013 - B 5 R 430/12 B
    Denn PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die daher ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (vgl Senatsbeschluss vom 23.2.2012 - B 5 R 38/11 BH - BeckRS 2012, 68121, RdNr 3; BSG SozR 4-1500 § 73a Nr. 2 RdNr 3).
  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Auszug aus BSG, 21.01.2013 - B 5 R 430/12 B
    Denn der Rechtsbehelf eines Beteiligten, der sich ua dagegen wendet, er sei in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessunfähig (bzw prozessfähig) behandelt worden, ist unabhängig davon zulässig, ob die Voraussetzungen festgestellt werden können, die für die Prozessfähigkeit erforderlich sind (vgl BSG Beschlüsse vom 29.7.2005 - B 7a AL 162/05 B - Juris RdNr 5, vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1, RdNr 6 und vom 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 32 S 63; ebenso BGH Urteil vom 4.11.1999 - III ZR 306/98 - BGHZ 143, 122, 123).
  • LSG Hamburg, 24.07.2012 - L 3 R 140/08
    Auszug aus BSG, 21.01.2013 - B 5 R 430/12 B
    Der Kläger hat im vormaligen Berufungsverfahren L 3 R 140/08 die dortige Berufungserwiderung der Beklagten mit einem offensichtlich unstatthaften "Widerspruch" angegriffen, gegen den daraufhin erlassenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vor dem SG geklagt und schließlich absurderweise beantragt, "die Klage aufzuheben".
  • BSG, 28.05.1957 - 3 RJ 98/54

    Prozessabweisung wegen Prozessunfähigkeit

  • BSG, 23.01.1998 - B 13 RJ 261/97 B

    Prozeßkostenhilfe bei Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln

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